Satzung

Satzung des Bundesverband Landschaftsschutz (BLS) e.V.

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verband trägt den Namen: Bundesverband Landschaftsschutz (BLS) e.V. Sitz des Verbandes ist
09623 Rechenberg-Bienenmühle, Muldentalstraße 61

§ 2 Aufgaben und Zweck
Der Bundesverband setzt sich für den Schutz, die Pflege und Entwicklung von Landschaft und Natur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.
Zweck des Verbandes ist die Bewahrung von Vielfalt, Schönheit und Eigenart der Landschaften gegenüber unverhältnismäßigen Eingriffen.
Zweck ist die Forderung des Bewusstseins in der Bevölkerung sowohl für die ökologisch fassbaren als auch für die naturwissenschaftlich nicht erfassbaren Qualitäten von Landschaften, ferner die Einflussnahme in Öffentlichkeit und Fachgremien auf politische Entscheidungen, die geeignet sind, den Bestand nicht bebauter Landschaft zu gefährden.

Deshalb betätigt sich der Verband insbesondere auf folgenden Gebieten:

  • Förderung umweltpsychologischer Forschung und Lehre, insbesondere um die Prägung der Psyche durch die Landschaft und Schäden durch Dimensionsverluste etc.;
  • wissenschaftliche Erarbeitung von Landschaftsbewertungsverfahren, die auch die nicht quantifizierbaren Qualitäten berücksichtigen,
  • Öffentlichkeitsarbeit, die der schleichenden Desensibilisierung durch vollendete Tatsachen entgegenarbeitet,
  • Aufklärungsarbeit über geeignete Maßnahmen zur Lösung unserer Umweltprobleme.

Besondere Ansatzpunkte sind dabei

  • Konflikte um Wind- und Wasserkraftwerke,
  • Verkehrsbauten aller Art,
  • und die durch umfangreiche Flächenstilllegungen in der Landwirtschaft in Zukunft sich ergebenden Probleme mit nicht bodenständigen Nutzung (sog. nachwachsende Rohstoffe
    etc.),
  • die sich durch Flächenstilllegungen in der Landwirtschaft in Zukunft ergebenden Probleme,
  • die nicht bodenständige Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen (sog. nachwachsende Rohstoffe in nicht organischen Kreisläufen etc.,
  • sowie jegliche Raubwirtschaft an natürlichen und historisch gewachsenen Landschaften.

Aufgaben des Verbandes:
Mitwirkung und Wahrnehmung von Beteiligungsrechten und Klagerechten in natur- und landschaftsschutzrelevanten Planungs- und Genehmigungsverfahren, insbesondere nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und dem Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz, die von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts eingeleitet oder betrieben werden.

§ 3 Selbstlosigkeit und Unabhängigkeit
Der Bundesverband Landschaftsschutz (BLS) e.V. mit Sitz in 09623 Rechenberg-Bienenmühle verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verband ist weder politisch, rassistisch, religiös oder weltanschaulich gebunden. Mittel des Verbandes dürfen für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft untergliedert sich in:
1. ordentliche Mitgliedschaft
2. fördernde Mitgliedschaft
3. Ehrenmitgliedschaft

zu 1. die ordentliche Mitgliedschaft kann jeder beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, eine vorausgehende Mitgliedschaft als förderndes Mitglied sowie das Einverständnis sich aktiv zu beteiligen.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand;

zu 2. förderndes Mitglied kann jedermann nach Vollendung des 16. Lebensjahres werden, der dem Verband beitritt.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand;

zu 3. die Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Ordentliches Mitglied kann nicht werden, wer aufgrund besonderer Umstände und Tatsachen für den Verband nicht tragbar ist, insbesondere, wer dem Verband aus einem anderen Grund beizutreten wünscht, als um die Ziele des Verbandes zu verfolgen.

Ein- und Austritt:
Über den Eintritt auf Aufnahme in Form der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Zum Ausschluss bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln des Vorstandes.
Für Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge für das vergangene Kalenderjahr und ggf. der Vorjahre nicht entrichtet hatten, erlischt die Mitgliedschaft automatisch zum 31.12. des vorherigen Kalenderjahres, erstmals zum 31.12.2022. Eine Information an die ehemaligen Mitglieder erfolgt nicht.

§ 5 Beitrag
Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Zahlung erfolgt mit Eintritt. Fälligkeit sonst im 1. Quartal, Mahnung ab April.

§ 6 0rgane
Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr das Stimmrecht auszuüben und sich wählen zu lassen. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
wird durch den Vorstand per e-mail oder schriftlich mind. 20 Kalendertage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Verbandes,
2. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Wahl des Vorstandes,
5. Wahl der Kassenprüfer,
6. Entscheidungen über Anträge.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn diese mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen
beantragt.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und mindestens einem Beisitzer.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Verband wird nach außen durch die Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsbefugt.
Der Vorstand kann für Arbeitsgruppen Nichtmitglieder hinzuziehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist. Beschlüsse sind auch im schriftlichen Umlaufverfahren möglich.
Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt.

§ 9 Wahlen und Beschlüsse
Es gilt die einfache Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Auflösung und
Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

§ 10 Niederschriften
Niederschriften über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind vom
Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 11 Geschäftsjahr 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Verbandes
Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an die Bundesinitiative VERNUNFTKRAFT e.V., Kopernikusstraße 9, 10245 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 lnkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Mit Datum vom 28.September 2015 ist der BLS eingetragen beim Amtsgericht Chemnitz im Vereinsregister unter der Nr. VR 3324
Registriert ist der BLS beim Finanzamt Schwäbisch Hall -Außenstelle Crailsheim- unter Steuer Nr. 57075104701
Im Verzeichnis steuerbegünstigter Körperschaften lfd Nr. B 407
Eintragungsdatum 06.September 1995
Stand: 10.06.2023

Kontakt

Bundesverband Landschaftsschutz e.V.

Geschäftsstelle:

Muldentalstraße 61
09623 Rechenberg-Bienenmühle
Tel. +49 37327 83366
Mobil. +49 174 4608078
Fax. +49 37327 83367
Mail:

Michael Eilenberger
Vorsitzender

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